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1. RIALTO GmbH ist durch Verfügung des zuständigen Landesarbeitsamtes die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden. 2. Durch die Annahme eines Auftrages unsererseits entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern von RIALTO GmbH und dem Entleiher. Das Direktions- und Weisungsrecht obliegt RIALTO GmbH. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Begutachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt. Der Entleiher darf den Leiharbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigen. Es wird vereinbart, das RIALTO GmbH oder deren Beauftragte freien Zugang zu den Arbeitsplätzen/bereichen erhalten, in denen Mitarbeiter der RIALTO GmbH eingesetzt sind. 3. Die Ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der von Ihnen beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte der Mitarbeiter wider Erwarten Ihren Vorstellungen nicht entsprechen, haben sie die Möglichkeit, nach vorheriger Rücksprache mit RIALTO GmbH, innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden den Mitarbeiter zurückzuschicken. In diesem Fall werden Ihnen keine Kosten berechnet. 4. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist RIALTO GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich, wird RIALTO GmbH von der Überlassungspflicht befreit. 5. Unsere Mitarbeiter sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet. 6. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die Ihnen unsere Mitarbeiter wöchentlich zur Unterschrift vorlegen. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu begleichen. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt. 7. Unsere Verrechnungssätze verstehen sich rein netto. Zusätzlich wird Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. Es gilt die Regel und/oder Tarifarbeitszeit des Entleihers. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden mit den entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt. Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslöse und des Fahrgeldes ist der Geschäftssitz von RIALTO GmbH und nicht die Wohnung des Mitarbeiters. 8. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber RIALTO GmbH schriftlich ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer gegenüber ausgesprochen wird. 9. Spätarbeit ist in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17.00 Uhr endet. Nachtarbeit ist in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 06.00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. 10. Die Haftung von RIALTO GmbH für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet RIALTO GmbH nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers. Sollte unser Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld oder anderen Wertsachen betraut werden, so können wir in keinem Fall eine Haftung übernehmen. Der Entleiher kann gegen RIALTO GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen RIALTO GmbH und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, RIALTO GmbH und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen. 11. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen die später eingehen, sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die später als 7 Tage nach Beendigung des Auftrages eingehen, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Im Falle berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von RIALTO GmbH als Nachbesserung auf solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt. 12. Übernimmt der Entleiher/Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen den Mitarbeiter aus oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis, so gilt dies als Vermittlung. Die Vermittlungsprovision beträgt 2.500,00 € und ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher/Kunde bzw. Vertragspartner im o.g. Sinne. Die Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 13. Die Mitarbeiter der RIALTO GmbH sind bei der VBG in Erfurt versichert. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Kunde die RIALTO GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde wird auf seine Pflicht zur Unfallmeldung gegenüber seinen Versicherungsträger gem. § 1553, Abs. 4 RVO hingewiesen. 14. Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 15. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 16. Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten ist Dessau. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt in der Form nur, wenn der Kunde zu dem nach § 38 ZPO nicht geschützten Personenkreis gehört. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie als pdf-Datei hier herunterladen.
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